A couple signing marriage license after a Civil wedding ceremony before the Italian Major.

Heiraten Sie in Italien und beantragen Sie eine standesamtliche Trauung!

Sehen wir uns gemeinsam an, welche Voraussetzungen für eine standesamtliche Trauung in Italien erfüllt sein müssen.

Durch die frühere berufliche Tätigkeit als Berater für die öffentliche Verwaltung im italienischen Amt für auswärtige Angelegenheiten konnten wir ein umfassendes Fachwissen in diesem Gebiet sowie über die entsprechenden rechtlichen Formalitäten für ausländische Paare, die in Italien heiraten möchten, erwerben.

Welche Voraussetzungen müssen für eine zivile Eheschließung in Italien erfüllt sein?

Um in Italien rechtsverbindlich heiraten zu können, müssen ausländische Staatsbürger die folgenden Dokumente vorlegen:

1) Einen gültigen Reisepass;

2) „Nulla Osta al Matrimonio“ gemäß Artikel 116 des italienischen Zivilgesetzbuches, die ausgestellt werden kann:

a) Von der Botschaft oder des Konsulats des Herkunftslandes in Italien, deren Unterschrift in der Präfektur für die Staaten legalisiert werden muss, die nicht den Konventionen beigetreten sind, die eine Befreiung vorsehen. Die folgenden Staaten sind von der Legalisation ausgenommen: Österreich, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Zypern, Kroatien, Dänemark, Estland, Russische Föderation, Frankreich, Deutschland, Großbritannien, Griechenland, Irland, Liechtenstein, Luxemburg, Mazedonien, Norwegen, Niederlande, Polen, Portugal, Tschechische Republik, Republik Moldau, Rumänien, Serbien-Montenegro, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Türkei.

b) Durch die zuständige Behörde des Heimatlandes, wenn die Gesetzgebung des ausländischen Staates dies zulässt (prüfen Sie die Zuständigkeit, indem Sie sich an das Konsulat oder die Botschaft in Italien wenden). Im Ausland ausgestellte Dokumente müssen ins Italienische übersetzt und von der italienischen Behörde im selben Land (Konsulat oder konsularische Kanzlei der italienischen Botschaft) oder durch Apostille von den Stellen, die von den Unterzeichnerstaaten des Haager Übereinkommens vom 5.10.1961 ernannt wurden, beglaubigt werden, sofern keine anderen Bestimmungen bestehen. Wenn die Übersetzung im Ausland angefertigt wird, muss auch die Unterschrift des Übersetzers in den beschriebenen Formen beglaubigt werden. Zu den Ländern, die dieses Vorgehen wünschen, gehören Finnland, Litauen, Norwegen, Polen, Schweden und das Vereinigte Königreich.

Civil Marriage in Tuscany

Die Nulla Osta muss die folgenden Angaben enthalten:

Die Angabe, dass nach dem Recht des Herkunftslandes keine Ehehindernisse bestehen;

Vor- und Nachname;

Geburtsort und -datum;

Vor- und Zunamen der Eltern der Brautleute;

Staatsangehörigkeit;

Wohnsitz (wenn der Bürger im Melderegister einer italienischen Gemeinde eingetragen ist, andernfalls, wenn der Bürger in keinem italienischen Melderegister eingetragen ist, muss die ausländische Wohnsitzgemeinde angegeben werden);

Familienstand (ledig, verwitwet oder geschieden): für die geschiedene Frau ist das Datum der Auflösung der Ehe erforderlich, für die verwitwete Frau das Datum des Todes des früheren Ehemannes. 

Wenn die Braut seit weniger als 300 Tagen geschieden oder verwitwet ist, benötigt sie die Genehmigung des italienischen Gerichts (Artikel 116 c.2 und 89 des Zivilgesetzbuches). 

Bitte beachten Sie: Wenn die Nulla Osta keine Angaben zu den Eltern enthält, muss die Geburtsurkunde des Ehepartners vorgelegt werden.

Bestimmungen für bestimmte Länder bezüglich der Nulla Osta:

Staatsangehörige von ÖSTERREICH, DEUTSCHLAND, LUXEMBURG, NIEDERLANDE, PORTUGAL, SPANIEN, SCHWEIZ, TÜRKEI und der REPUBLIK MOLDAU, die dem Münchner Abkommen vom 05.09.1980 beigetreten sind, müssen die „Bescheinigung über die Ehefähigkeit“ vorlegen, die vom Standesamt der Wohnsitzgemeinde (Zugehörigkeit) im Herkunftsland ausgestellt wurde (von der Legalisation befreit). Wie im Rundschreiben des Innenministeriums vom 21.01.2005 Nr. 4 angegeben, unterliegt diese Bescheinigung keiner Legalisierung und ist eine ausreichende Bescheinigung, um mit der Veröffentlichung und der anschließenden Heirat eines Ausländers, der Staatsbürger eines der Länder ist, die dem Übereinkommen beigetreten sind, fortzufahren.

US-Bürger müssen folgende Dokumente vorlegen:

eine vor dem Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Italien abgegebene eidesstattliche Erklärung (Affidavit), aus der hervorgeht, dass nach den Gesetzen, denen er in den Vereinigten Staaten unterliegt, der Eheschließung, die er in Italien zu schließen beabsichtigt, nichts entgegensteht. Die Unterschrift des Konsuls muss bei der zuständigen Prefettura legalisiert werden. Als Ihre Hochzeitsplaner können wir problemlos einen Termin bei den zuständigen Ämtern buchen, um die Unterschrift des Konsuls zu legalisieren.

Atto Notorio (aus dem auch hervorgehen muss, dass der Bürger nach dem Recht des Herkunftslandes heiraten kann), ausgestellt vor der zuständigen italienischen Behörde: Italienisches Gericht oder eventuell das italienische Konsulat in den USA (letzteres ist komplizierter und langsamer als das Verfahren in Italien).

Als Ihre Hochzeitsplaner vor Ort in Italien können wir Ihnen das schnellste und flexibelste Gericht für die Erlangung des Atto Notorio empfehlen. Außerdem können wir Ihnen das am besten zu erreichende US-Konsulat in Italien nennen, da es nicht immer einfach ist, einen freien Termin zu bekommen.

Personen mit AUSTRALISCHER Staatsbürgerschaft:

eine vor dem australischen Konsul in Italien abgegebene eidesstattliche Erklärung (Affidavit), aus der hervorgeht, dass nach den für ihn in Australien geltenden Gesetzen kein Hindernis für die Ehe besteht, die er in Italien schließen möchte. Die Unterschrift des Konsuls muss bei der Präfektur beglaubigt werden;

Das Atto Notorio (aus dem auch hervorgehen muss, dass der Bürger nach dem Recht des Herkunftslandes heiraten kann) wurde vor der zuständigen italienischen Behörde (italienischer Konsul im Ausland) mit vier Zeugen ausgestellt.

Britische Staatsbürger haben das Recht:

im Vereinigten Königreich nach dem im ministeriellen Rundschreiben 6/2013 (im Anhang) vorgesehenen Verfahren zu veröffentlichen und eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“, die von der örtlichen Behörde des Herkunftslandes ausgestellt wird, sowie eine „zweisprachige eidesstattliche Erklärung“ zu erhalten, die von einem britischen Rechtsanwalt oder Notar ausgestellt wird.

Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung, apostilliert und ordnungsgemäß übersetzt, wird zusammen mit der ebenfalls beglaubigten zweisprachigen eidesstattlichen Erklärung dem zuständigen Standesamt zur Eheschließung vorgelegt.

Wenn mindestens einer der ausländischen Ehepartner seinen Wohnsitz in Italien hat, ist ein Heiratsanzeige (Ankündigung) erforderlich.

Sind beide Ehegatten Ausländer und haben weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthalt in Italien, müssen sie anstelle der Beantragung des Eheschließungsprotokolls eine Erklärung unterzeichnen, in der sie erklären, dass zwischen ihnen keine Verwandtschafts-, Schwägerschafts-, Adoptions- oder Angehörigkeitsverhältnisse oder andere Hindernisse bestehen. Gemäß den Art. 85, 86, 87 und 88 des Zivilgesetzbuches. Die Anzeige wird nach einer Vorsprache beim Zivilstandsamt mindestens drei Tage vor der Eheschließung unter Vorlage der erforderlichen Dokumente unterzeichnet (Heiratsurkunde oder -bescheinigung anstelle der in bestimmten zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehenen Genehmigung).

Wenn der ausländische Staatsbürger die italienische Sprache nicht perfekt beherrscht, muss er sowohl bei der Beantragung von Veröffentlichungen als auch während der Feierlichkeiten von einem Dolmetscher unterstützt werden, der sich durch ein geeignetes Dokument ausweisen kann.

Civil Wedding in Rome at Caracalla
Standesamtliche Trauung in Italien

Bitte beachten Sie:

Aufgrund spezifischer internationaler Abkommen und Konventionen gelten für ausländische Staatsbürger mit den folgenden Staatsbürgerschaften andere Bedingungen: 

Finnland

Für das Ehefähigkeitszeugnis müssen sich finnische Staatsbürger an die örtliche Verwaltungsbehörde in Finnland wenden. Die Bescheinigung muss von einem vereidigten Übersetzer ins Italienische übersetzt werden. Beide Dokumente müssen mit einer „Apostille“ (Haager Konvention) versehen sein.

Litauen

Litauische Staatsbürger müssen bei einem Standesamt in Litauen einen Antrag auf Erteilung der Heiratserlaubnis stellen. Die Urkunde muss von einem vereidigten Übersetzer ins Italienische übersetzt werden. Beide Dokumente müssen mit einer „Apostille“ (Haager Konvention) versehen sein.

Mexiko

Seit dem 14. Mai 2015 sind die von den Standesämtern der mexikanischen Bundesstaaten ausgestellten Bescheinigungen die einzigen Urkunden, die den Familienstand einer Person bestätigen. Insbesondere die neue Bescheinigung „Constancia de Resistencia de Registro“ sagt aus, dass keine Eintragungen auf den Namen der betreffenden Person vorliegen. Daher können die Standesbeamten diese Bescheinigungen für die Eheschließung mexikanischer Staatsbürger, die in Italien heiraten wollen, akzeptieren.

Norwegen

Norwegische Staatsbürger müssen die vom norwegischen Standesamt ausgestellte Erlaubnis von einem vereidigten Übersetzer in Norwegen ins Italienische übersetzen lassen. In beiden Fällen muss sie mit einer „Apostille“ versehen sein (Haager Konvention).

Polen

Der Leiter des Standesamtes der Wohnsitzgemeinde in Polen ist für die Ausstellung der Genehmigung zur Eheschließung in Italien zuständig. Die von einem vereidigten Übersetzer ins Italienische übersetzte Nulla Osta ist von der Legalisation in der italienischen Prefettura befreit. Mit Mitteilung vom 07.05.2015 informiert das polnische Generalkonsulat mit Sitz in Mailand, dass das polnische Konsulat in Italien die Erlaubnis zur Eheschließung in Italien unabhängig vom italienischen Wohnsitz des polnischen Staatsbürgers ausstellen wird. Darüber hinaus wird die Nulla Osta für sechs Monate gültig sein, anstatt nur für drei Monate, wie es das bisherige Gesetz vorsieht.

Ungarn

Die Ersatzbescheinigung für die Heiratserlaubnis wird ungarischen Staatsbürgern, die in Italien heiraten möchten, von der ungarischen Botschaft ausgestellt (Rz. 11/2013)

San Marino

Die Nulla Osta wird vom Zivilstandsamt der Republik San Marino ausgestellt. Sie ist von jeglicher Legalisierung befreit • eine vollständige Kopie der Geburtsurkunde oder der Geburtsurkunde mit Vermerken.

Syrien

Für die Erteilung der Heiratserlaubnis müssen sich syrische Staatsbürger an die Syrische Botschaft in Wien wenden. Die Nulla Osta muss vom österreichischen Außenministerium und anschließend von der diplomatisch-konsularischen Vertretung Italiens in Wien legalisiert werden. Die Nulla Osta muss von der diplomatisch-konsularischen Vertretung Italiens in Wien ins Italienische übersetzt und beglaubigt werden.

Schweden

Unbedenklichkeitsbescheinigung (Nulla Osta), die vom Standesamt der schwedischen Wohnsitzgemeinde ausgestellt, von einem vereidigten Übersetzer ins Italienische übersetzt und mit der „Apostille“ (Haager Konvention) versehen wird. Schwedischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Italien: Genehmigung des schwedischen Konsulats in Italien.

Brasilien

Brasilianische Staatsbürger müssen eine Erklärung zur Eheschließung in Italien vorlegen, die von ihren Konsularbehörden nach dem des italienischen Ministeriums und der brasilianischen Botschaft vereinbarten Musters ausgestellt wird (Rundschreiben 1/2009).

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